WTG-Reform in Berlin: Was sich für Menschen mit Behinderungen in Wohneinrichtungen ändern soll
20. Mai 2026
Worauf basiert der Artikel?
Der folgende Artikel basiert auf einer Fachveranstaltung zur geplanten Reform des Berliner Wohnteilhabegesetzes am 22. April 2026 im Abgeordnetenhaus. Er fasst zentrale Positionen aus der Diskussion zusammen und ordnet sie aus Sicht der Eingliederungshilfe ein. In einem Folgebeitrag sprechen wir mit Nadine Dettbarn, der Wohnbereichsleiterin von Mosaik, über die Perspektive der Praxis.
Kursiv gesetzte Passagen geben eine Einordnung wieder, die wir bei Mosaik-Berlin vorgenommen haben.
Was ist das WTG?
Das Berliner Wohnteilhabegesetz (WTG) ist das zentrale Schutzgesetz des Landes Berlin für Menschen, die in betreuten gemeinschaftlichen Wohnformen leben – etwa in besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe, stationären Pflegeeinrichtungen oder betreuten Wohngemeinschaften.
Es gehört nicht zum Sozialleistungsrecht, wie das SGB, sondern zum Ordnungsrecht des Landes: Es regelt, unter welchen baulichen, personellen und organisatorischen Bedingungen Träger ihre Angebote betreiben dürfen, welche Mitwirkungs- und Beschwerderechte Bewohnende haben und wie die Heimaufsicht diese Standards kontrolliert. Die individuellen sachlichen Leistungsansprüche – etwa auf Assistenz, Teilhabeleistungen oder Pflege – entstehen dagegen aus dem Bundes-Sozialrecht (z. B. SGB IX, XI, XII). Mit anderen Worten: Das WTG ist ein Schutzgesetz für die Rahmenbedingungen – die eigentlichen Leistungsansprüche kommen aus dem Sozialrecht.
In der aktuellen Form stammt das WTG grundsätzlich aus dem Jahr 2010 und wurde zuletzt 2021 aktualisiert. Es löste seinerzeit den ordnungsrechtlichen Teil des früheren Bundes-Heimgesetzes (HeimG) ab, nachdem die Zuständigkeit im Zuge der Föderalismusreform 2006 auf die Länder übergegangen war. Es formuliert hohe Ziele – Wahrung von Würde, Schutz vor Gewalt, Stärkung von Mitbestimmung –, bleibt aber an entscheidenden Stellen vage: Der Gewaltbegriff ist eng gefasst, Mitbestimmung wird nicht scharf von „Mitwirkung" oder bloßer Information abgegrenzt, und Assistenz zur Wahrnehmung von Rechten ist nicht systematisch abgesichert.
Hintergrund: Die Reform des WTG ist in Bewegung
Das Berliner WTG steht vor einer Novellierung. Der Berliner Senat beschloss im Dezember 2025 einen Entwurf zur Änderung des Gesetzes, der unter anderem eine Experimentierklausel einführen soll: Leistungsanbietern sollen mehr Spielräume bei der Ausgestaltung von Wohn-, Betreuungs- und Beteiligungsmodellen eingeräumt werden, aber der grundsätzliche Charakter als Schutzgesetz soll bewahrt werden. Parallel sollen Strukturen verschlankt und Träger sowie Aufsichtsbehörden von bürokratischem Aufwand entlastet werden.
Die Senatsverwaltung hat zudem eine externe Firma beauftragt, rund 30 Interviews mit Betroffenen und Fachleuten zu führen; die Ergebnisse werden in einer Arbeitsgruppe gebündelt und sollen die Grundlage eines weiteren Gesetzentwurfs bilden. Ob und in welcher Ausgestaltung die Reform noch in dieser Legislatur vollständig umgesetzt wird, ist offen – der politische Wille zur Weiterentwicklung ist jedoch erkennbar. Für Wohneinrichtungen ist das eine wichtige Gelegenheit: Die nächsten Monate werden darüber entscheiden, welche Rechte Bewohnende in besonderen Wohnformen künftig tatsächlich wahrnehmen können.
Am 22. April 2026 fand dazu eine öffentliche Fachveranstaltung der Linksfraktion im Abgeordnetenhaus Berlin statt. Moderiert von Elke Breitenbach (Pflegebeauftragte der Linksfraktion und frühere Sozialsenatorin von Berlin, aber auch im Vorstand der auf dem Podium mehrfach vertretenen Lebenshilfe Berlin) diskutierten Fachleute und Betroffene die zentralen Reformbedarfe. Die wichtigsten Erkenntnisse für die Praxis der Eingliederungshilfe fassen wir im Folgenden zusammen.
Die Podiumsgäste und ihre Schwerpunkte
Die Veranstaltung brachte vier Perspektiven zusammen:
• Wencke Pohle, Referentin für Sozialpolitik beim Landesverband Lebenshilfe Berlin e. V., sprach aus Sicht der Interessenvertretung über Mitbestimmung, Gewaltschutz und die Notwendigkeit von Frauenbeauftragten in Wohneinrichtungen.
• Annika Stephan, Mitglied im Wohnbeirat im Büro der Selbstvertretung der Lebenshilfe Berlin, schilderte aus eigener Betroffenenperspektive, warum Frauenbeauftragte im Wohnbereich unverzichtbar sind.
• Ulrike Haase, tätig für das Netzwerk behinderter Frauen und als Vertretung im Landesbeirat für Menschen mit Behinderung Berlin, beleuchtete insbesondere den Gewaltschutz, die Rolle von Frauenbeauftragten und die Notwendigkeit ausreichender Finanzierung.
• Christian Peth, Referent für Teilhabe von Menschen mit Behinderung beim Paritätischen Wohlfahrtsverband Berlin (Landesverband), brachte die Perspektive der Leistungserbringer ein und betonte die Bedeutung von Haltungskultur und Praxisflexibilität.
Aus dem Publikum meldeten sich unter anderem ein langjähriges Beiratsmitglied einer besonderen Wohnform sowie Vertreterinnen und Vertreter von Trägern der Eingliederungshilfe zu Wort. Für die Senatsverwaltung nahm Ingo Klatt (Leiter des Bereichs Eingliederungshilfe, Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales, Gleichstellung, Integration, Vielfalt und Antidiskriminierung) Stellung.
Kernergebnis 1: Zwischen Recht und Realität besteht eine Lücke
Die vielleicht wichtigste Botschaft der Veranstaltung: Die Schutz- und Mitbestimmungsrechte für Bewohnende in besonderen Wohnformen existieren auf dem Papier – in der gelebten Praxis kommen sie nicht immer an.
Wencke Pohle brachte es auf den Punkt: Bewohnende berichten, dass sie über wichtige Entscheidungen zwar informiert werden, echte Mitgestaltung aber kaum stattfindet. Ihre Wünsche werden zwar häufig angehört, aber selten umgesetzt. Der UN-Fachausschuss äußerte 2023 tiefe Besorgnis über Gewalt gegen Menschen mit Behinderungen in institutionellen Settings in Deutschland; Studien aus 2024 und 2025 bestätigten dies mit Zahlen und wiesen nach, dass Menschen mit Behinderungen grundsätzlich ein höheres Risiko haben, Gewalt zu erfahren – besonders in gemeinschaftlichen Wohneinrichtungen. Es handelt sich demnach nicht um Einzelfälle, sondern um ein strukturelles Problem.
Das derzeitige WTG unterscheidet nicht ausreichend zwischen echter Mitbestimmung (Mitgestalten), bloßer Mitwirkung und einfacher Information. Die gesetzlichen Kataloge in §§ 13 und 15 WTG sind aus Sicht der Lebenshilfe zu starr und decken zu wenige Lebensbereiche ab, die Bewohnende direkt betreffen. Gewaltschutz und Mitbestimmung in der Praxis hängen nach Pohles Einschätzung vor allem von der Haltung der jeweiligen Einrichtungsleitung und der Mitarbeitenden ab – was zu einer sehr ungleichen Umsetzung quer durch Berlin führt. Einrichtungen, die eine echte Beschwerde- und Mitbestimmungskultur leben, profitieren nachweislich selbst davon: durch höhere Qualität, weniger Konflikte und eine stärkere Bindung der Mitarbeitenden.
Was das für Träger bedeutet: Nicht auf neue Gesetze warten, sondern jetzt prüfen, ob echte Mitwirkung in der eigenen Einrichtung gelebt wird – und nicht nur auf dem Papier steht. Das ist nicht nur ein rechtliches Gebot, sondern auch ein organisationales Interesse.
Kernergebnis 2: Gewaltschutz muss gelebt werden – Konzepte allein reichen nicht
Ein zentrales Thema war der Gewaltschutz. Ulrike Haase wies darauf hin, dass Gewaltschutz zwar dreimal in verschiedenen WTG-Paragrafen erwähnt wird, aber nirgends inhaltlich geregelt ist. Die allgemeine Formulierung aus Artikel 16 der UN-Behindertenrechtskonvention – dass Menschen mit Behinderung von jedweder Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch geschützt werden sollen – werde im Gesetz zwar vorgetragen, aber nicht operationalisiert. Eine Einrichtungsleitung könne sich ein Konzept aus dem Internet herunterladen, es in die Schublade legen und den Prüfenden vorzeigen. Das sei kein gelebter Gewaltschutz. Verbindliche Mindestinhalte und partizipative Erarbeitungspflichten fehlen völlig.
Wencke Pohle forderte eine Erweiterung des Gewaltbegriffs im WTG. Bislang viel zu eng gefasst, müssten folgende Formen explizit einbezogen werden:
• Fürsorglicher Zwang (aufgezwungene Ruhe- und Essenszeiten, Einschränkung der Bewegungsfreiheit unter dem Deckmantel der Fürsorge).
• Reproduktive Fremdbestimmung (erzwungene Verhütung, fehlende Aufklärung über reproduktive Rechte).
• Digitale Gewalt (Bedrohung, Belästigung, Überwachung oder Bloßstellung über Smartphone, Social Media und Messenger-Dienste – besonders relevant bei jüngeren Bewohnenden).
Digitale Gewalt wird auch im Wohnbereich zu einem immer wichtigeren Thema. Im zweiten Artikel schauen wir darauf noch genauer. Gleichzeitig zeigt die Diskussion, dass Gewaltschutz und Selbstbestimmung nicht immer leicht in Einklang zu bringen sind. Nicht jede feste Struktur im Alltag, etwa gemeinsames Essen in einer Wohngruppe, ist aus unserer Sicht Gewalt. Trotzdem sollte der Gewaltbegriff im WTG sensibler und klarer gefasst werden als bisher. Über reproduktive Rechte wird bei Mosaik bereits aufgeklärt.
Christian Peth ergänzte aus Praxiserfahrung: Gewaltschutz ist eine Frage der Haltung – von der Assistenz bis zur Einrichtungsleitung, aber auch im Miteinander der Bewohnenden selbst.
Er berichtete, dass er in seiner Zeit als Praxisreferent bei einem Träger der Eingliederungshilfe Menschen begleitet hat, für die körperliche Gewalt die einzige verfügbare Form der Kommunikation war. Solche Realitäten müssten bei einer Mitwirkungsverordnung mitgedacht werden. Ein Konzept ist ein Instrument, aber es kann Haltung nicht ersetzen. Träger, die dies verstanden haben, verfolgen kreative und personenzentrierte Wege – und diese Best-Practice-Beispiele sollten sichtbar gemacht und weitergegeben werden.
Hilfreich könnte dafür auch der Film „Luisa“ sein, der das Thema Gewaltschutz in Einrichtungen für ein breites Publikum zugänglich macht und sich dabei besonders mit sexueller Gewalt gegen Frauen mit Behinderungen auseinandersetzt.
Was das für Träger bedeutet: Gewaltschutzkonzepte müssen partizipativ entwickelt werden – unter Einbeziehung der Bewohnenden. Mitarbeitende müssen kontinuierlich geschult werden; das ist eine Daueraufgabe, kein einmaliges Projekt. Externe Begleitung durch spezialisierte Fachleute kann dabei helfen.
Kernergebnis 3: Frauenbeauftragte im Wohnbereich einführen
Sowohl Wencke Pohle als auch Annika Stephan und Ulrike Haase sprachen sich nachdrücklich für die gesetzliche Verankerung von Frauenbeauftragten in Wohneinrichtungen aus. Annika Stephan beschrieb aus eigener Erfahrung: Frauen mit Behinderungen haben oft wenig Selbstbewusstsein, sind häufiger von sexueller Gewalt betroffen und fühlen sich in gemischten Gremien – die oft von Männern dominiert werden – nicht ausreichend gehört. Der Wohnbereich sei ein privater Raum; Themen, die in der Werkstatt als nicht zugehörig abgewiesen werden, gehörten hierher.
Frauenbeauftragte können:
• Schutzräume und Gesprächsformate für Frauen schaffen (z. B. Café-Runden, kreative Angebote, gemeinsame Sportaktivitäten).
• Anlaufstelle bei Gewalt und Missbrauch sein sowie zu Beratungsstellen weiterleiten.
• Frauen gezielt stärken und empowern.
• Frauenbelange sichtbar machen.
Das Vorbild sind die Werkstatt-Frauenbeauftragten, die deren Arbeit bundesweit positiv wahrgenommen wird – jedoch an zu geringen Mitsprache- und Antragsrechten leiden. Diesen Fehler sollte man im Wohnbereich von Beginn an vermeiden. Ulrike Haase regte zudem an, zu überlegen, ob Frauenbeauftragte einrichtungsübergreifend eingesetzt werden könnten – damit sie nicht rund um die Uhr in ihrer eigenen Einrichtung als Ansprechperson zur Verfügung stehen müssen, was einer normalen Wohnsituation zuwiderlaufen würde.
Wichtige Eckpunkte für eine wirksame Regelung:
• Trägerunabhängige Besetzung, um Machtverhältnisse in Einrichtungen zu durchbrechen.
• Klare Finanzierung durch Träger als Voraussetzung für verlässliche Umsetzung.
• Vernetzung der Frauenbeauftragten untereinander (analog zu den Werkstätten).
• Vergütung, weil es sich um echte Arbeit handelt – nicht um ein unbezahltes Ehrenamt.
Annika Stephan fasste es prägnant zusammen: „Frauenbeauftragte ist auch Arbeit. Bezahlung ist deshalb wichtig."
Kernergebnis 4: Bewohnerbeiräte stärken – und flexibler denken
Das klassische Modell des Bewohnerbeirats zeigt in der Praxis erhebliche Probleme: Immer weniger Bewohnende sind bereit, das Amt zu übernehmen. Die Gründe sind vielfältig – fehlende Motivation, hoher Zeitaufwand, mangelnde Unterstützung und strukturelle Abhängigkeit vom Träger. Hinzu kommt, dass die anspruchsvolle Beiratsarbeit bislang ehrenamtlich und ohne verlässliche finanzielle Absicherung erfolgt, was sie gegenüber anderen Tätigkeiten unattraktiv macht.
Christian Peth betonte, dass ein einheitliches Beteiligungsmodell für alle Personenkreise nicht funktionieren kann. Menschen mit sehr hohem Assistenzbedarf oder eingeschränkter verbaler Kommunikation brauchen an sie persönlich angepasste Beteiligungsformate – von unterstützter Kommunikation über sensible Beobachtung bis hin zu vertrauten Bezugspersonen, die stellvertretend wahrnehmen, was ein Mensch ausdrücken möchte.
Innovative und kreative Wege der Beteiligung müssen möglich bleiben; die angedachte Mitwirkungsverordnung darf diese Flexibilität nicht einschränken. Als möglichen Ansatz verwies Peth auf den neuen § 13 zur mittelbaren Mitwirkung und Mitgestaltung mit den vorgesehenen Mitgestaltungskonzepten – der jedoch auf keinen Fall als Einschränkung von Mitbestimmungsrechten missverstanden werden dürfe.
Konkrete Forderungen aus der Veranstaltung:
• Selbstverwaltete Budgets für Gremien statt bloßer Kostenerstattung durch den Träger.
• Assistenz zur Wahrnehmung von Mitwirkungsrechten muss in Teilhabeverfahren anerkannt und finanziert werden.
• Partizipationszuschlag (analog zur Werkstatt: eine Pauschale pro Kopf der Bewohnenden) als Finanzierungsmodell.
• Externe Unterstützungsstrukturen für Bewohnerbeiräte (Schulung, Empowerment) außerhalb der Leistungserbringer.
• Schlichtungsstellen, die beide Seiten bei ungelösten Konflikten anrufen können.
• Amtskontinuität: Beiräte sollten wie im Betriebsverfassungsgesetz im Amt bleiben, bis ein Nachfolger gewählt wurde.
Aus dem Publikum wies ein langjähriges Beiratsmitglied aus einer stationären Einrichtung darauf hin, dass aktuell zwar Mitwirkung vorgesehen ist, die Entscheidungsgewalt aber allein beim Einrichtungsbetreiber liegt – und das de facto ins Leere laufe. Er forderte dringend das direkte Gespräch mit aktiven Bewohnerbeiräten: Dieses sei seitens der Verwaltung seit Jahren ausgeblieben.
Kernergebnis 5: Heimaufsicht und Aufsichtsstrukturen müssen gestärkt werden
Ein weiterer Kritikpunkt war die Heimaufsicht. Mehrere Beitragende beschrieben, dass die Aufsichtsbehörde nicht ausreichend als schützende Instanz wahrgenommen wird – zu trägernah, zu wenig fachkompetent in der Erkennung subtiler Gewaltformen und zu selten mit unangekündigten Kontrollen tätig. Ein Diskussionsteilnehmer aus dem Publikum brachte es auf eine pointierte Formel: Er habe es weniger mit einer Heimaufsicht als mit einer „Heimwegsicht" zu tun gehabt.
Konträr dazu die Sichtweise von Nadine Dettbarn, Wohnbereichsleiterin von Das Mosaik e. V., die Sie im zweiten Artikel nachlesen können.
Ingo Klatt von der Senatsverwaltung machte auf ein grundlegendes Spannungsfeld aufmerksam: Als Ordnungsrecht muss das WTG hinreichend bestimmt sein, damit Regelungen durch eine Ordnungsbehörde überprüft und sanktioniert werden können sowie verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung standhalten. Haltung lasse sich ordnungsrechtlich kaum greifen – Kriterien für deren Umsetzung aber sehr wohl. Klatt präsentierte als Anregung das Wiener Modell eines Kundenbeirats für alle Nutzenden der Eingliederungshilfe: ein Gremium, das in geheimer Wahl gewählt und mit professioneller Empowerment-Unterstützung versehen wird – und damit weit über das klassische Bewohnerbeirats-Modell hinausgeht.
Die Forderung nach stärkerer Aufsicht schließt auch die Vernetzung der Heimaufsicht mit spezialisierten Beratungsstellen ein. Wencke Pohle kritisierte, dass es zwar in Berlin ein breites Netz solcher Stellen gibt, die Heimaufsicht aber nicht systematisch mit ihnen zusammenarbeitet und der Aufsicht teilweise die Fachlichkeit fehle, um bestimmte Gewaltformen überhaupt zu erkennen. Dass der staatliche Schutzauftrag – also der Schutz von Bewohnenden – in der Praxis häufig an Träger und Beratungsstellen delegiert werde, sei strukturell problematisch.
Was jetzt zu tun ist: Empfehlungen für Betreiber von Wohneinrichtungen
Die Veranstaltung hat gezeigt, dass das Reformfenster offen ist – aber nicht unbegrenzt. Für die Betreiber von Wohneinrichtungen ergeben sich folgende Handlungsfelder:
1. Mitbestimmungskultur aktiv gestalten: Nicht auf neue Gesetze warten, sondern jetzt prüfen, ob echte Mitwirkung in der eigenen Einrichtung gelebt wird – und nicht nur auf dem Papier steht.
2. Gewaltschutzkonzepte partizipativ weiterentwickeln: Bewohnende in die Erarbeitung und Fortschreibung einbeziehen. Mitarbeitende kontinuierlich schulen. Einen erweiterten Gewaltbegriff (fürsorglicher Zwang, digitale Gewalt, reproduktive Selbstbestimmung) als Maßstab anlegen.
3. Frauenbeauftragte vorbereiten: Auch ohne gesetzliche Verpflichtung können Träger freiwillig Strukturen für Frauenbeauftragte aufbauen – und damit Erfahrungen sammeln, die in die Gesetzgebungsdebatte einfließen können.
4. Bewohnerbeiräte attraktiver machen: Aufwandsentschädigungen prüfen, externe Schulungs- und Empowerment-Angebote nutzen, Assistenzbedarfe für Mitwirkungstätigkeiten in Hilfeplanverfahren einbringen.
5. An der Gesetzgebungsdebatte teilnehmen: Im Ausschuss für Gesundheit und Pflege des Berliner Abgeordnetenhauses finden Anhörungen statt. Träger können Stellungnahmen einbringen.
Am 5. Mai 2026 fand der Europäische Protesttag zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung statt. das Motto war „Menschenrechte sind nicht verhandelbar“. Auf der Berliner Demo zu diesem Anlass wurde von vielen Beteiligten die Möglichkeit wahrgenommen, sich zu positionieren.
Lesen Sie unseren Bericht zur größten Protestkundgebung von Menschen mit Behinderungen, die bisher in Deutschland stattgefunden hat.
Fazit
Die Berliner WTG-Reform bietet die Chance, die Lücke zwischen Rechtsanspruch und gelebter Praxis zu schließen – für mehr Mitbestimmung, besseren Gewaltschutz und stärkere Frauenrechte in Wohneinrichtungen.
Die Diskussionsveranstaltung vom 22. April 2026 hat gezeigt: Es gibt belastbares Wissen, konkrete Forderungen und engagierte Menschen auf allen Seiten. Ob diese Chance genutzt wird, hängt auch davon ab, wie engagiert Träger, Bewohnende und ihre Interessenvertretungen den Prozess aktiv mitgestalten. Die Botschaft der Veranstaltung war klar: Nicht warten, sondern handeln.
Wie wir weitermachen: Das Interview mit der Wohnbereichsleiterin von Mosaik
In dem oben erwähnten zweiten Beitrag, der in wenigen Tagen erscheinen wird, machen wir es konkret. Wir haben mit Nadine Dettbarn gesprochen, der Leiterin des Wohnbereichs bei Mosaik. Sie erklärt uns, wie das WTG bei Mosaik umgesetzt und gelebt wird, was sie sich vom neuen WTG und der Heimaufsicht wünscht.
Derzeit erstellt sie das Fachkonzept, das die Individualisierung der Leistungen im Bereich besonderer Wohnformen verbessern soll und auf eine neue Abrechnungsbasis für Trägerleistungen zugeschnitten sein wird. Die damit verbundenen Veränderungen basieren nicht auf dem WTG, spielen aber in der Tätigkeit der Wohneinrichtungen ebenfalls eine große Rolle.
Über den Autor
Thomas Hocke schreibt, seit er als 13-Jähriger seine ersten Kurzgeschichten ausprobierte, und arbeitet seit vielen Jahren regelmäßig an Texten. Er leitete eine Online-Schreibgruppe, veröffentlichte über mehrere Jahre Kurzgeschichten und nimmt bis heute an Schreibprojekten teil. Außerdem betreibt er ein privates Weblog zu Politik und Kultur. Nach einem Berufswechsel in die Öffentlichkeitsarbeit arbeitet er seit 2025 bei Mosaik und ist Mitglied unseres Blog-Teams.
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