"Zahnloser Tiger" und Gegenstand großen Protests – das neue BGG (Behindertengleichtstellungsgesetz), was es leistet und was nicht
10. August 2026
Wenn Wut auf die Straße geht
Am 5. Mai 2026 zog anlässlich des Europäischen Protesttags für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderung ein breites Bündnis aus Betroffenen, Verbänden und Unterstützern durch die Berliner Innenstadt. Nach Angaben der Veranstalter nahmen mehr als 5.000 Menschen an dem Protestzug teil, Redner auf der Schlusskundgebung sprachen vom größten Protest von Menschen mit Behinderungen in Berlin bisher. Das Motto war: „Menschenrechte sind nicht verhandelbar."
Wir haben die Schlusskundgebung ausführlich dokumentiert. Der Anlass des heutigen Beitrags ist das, was auf dieser Kundgebung vorgetragen wurde.
Im Zentrum des Protests stand das Behindertengleichstellungsgesetz, kurz BGG. Dessen geplante Neufassung hatte kurz zuvor das Bundeskabinett passiert und war kurz nach der Kundgebung, am 7. Mai 2026 in erster Lesung im Bundestag beraten worden. Diese Beratung hat noch nicht zu einer Einigung geführt, nach der Sommerpause des Parlaments wird eine zweite sogenannte Lesung folgen.
Der Inklusionsaktivist Raúl Krauthausen brachte die Stimmung am 5. Mai auf den Punkt: „Das geplante Gesetz Behindertengleichstellungsgesetz zu nennen, ist blanker Hohn. Es ist ein Barrieren-Erhaltungsgesetz."
Wir werfen zunächst einen Blick auf die Entstehungsgeschichte des BGG.
Was ist das BGG?
Das Behindertengleichstellungsgesetz ist ein Bundesgesetz, das seit dem 1. Mai 2002 in Kraft ist. Es verpflichtet Behörden und öffentliche Stellen des Bundes zur Barrierefreiheit und untersagt ihnen, Menschen mit Behinderungen zu benachteiligen. Die verfassungsrechtliche Grundlage liefert Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 des Grundgesetzes: „Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden." Dieser Satz wurde 1994 ins Grundgesetz aufgenommen.
Das BGG erklärt in § 4, was Barrierefreiheit bedeutet: Menschen mit Behinderungen sollen Gebäude, Verkehrsmittel, Geräte, digitale Angebote und Informationen ohne unnötige Hindernisse nutzen können. Informationen müssen deshalb zum Beispiel gut lesbar, hörbar oder sichtbar sein.
§ 7 BGG verbietet Bundesbehörden und anderen öffentlichen Stellen des Bundes, Menschen mit Behinderungen zu benachteiligen. Das betrifft auch Einrichtungen, die öffentliche Aufgaben im Auftrag des Bundes übernehmen. Sie müssen Barrieren vermeiden und abbauen.
Eine zentrale Lücke bestand seit der Entstehung des Gesetzes: Die Privatwirtschaft war davon ausgenommen. Arztpraxen, Kinos, Supermärkte, Restaurants – für all diese Orte des alltäglichen Lebens galten keine vergleichbaren Verpflichtungen. Auf diese Lücke wird seit Jahrzehnten hingewiesen. Die aktuelle Novelle war die politisch versprochene Gelegenheit, sie zu schließen.
Entstehungsgeschichte: Ein langer Weg zum Gesetz
Internationale Impulse
Seit den 1990er Jahren gab es auf internationaler Ebene zunehmenden Druck, die Rechte von Menschen mit Behinderungen gesetzlich zu verankern. 1992 verabschiedete der Europarat eine Entschließung über eine „kohärente Politik für behinderte Menschen". Im Dezember 1993 nahmen die Vereinten Nationen die „Rahmenbestimmungen für die Herstellung der Chancengleichheit für Behinderte" an – erstmals als Bürgerrechtsfrage weltweit formuliert. Das Europäische Parlament folgte im Dezember 1996 mit einer Entschließung zu den Rechten behinderter Menschen.
Das wichtigste Vorbild war und ist der Americans with Disabilities Act (ADA) von 1990. Dieses US-amerikanische Antidiskriminierungsgesetz, das erstmals auch die Privatwirtschaft zur Barrierefreiheit verpflichtete, zeigte, dass ein umfassender gesetzlicher Schutz möglich ist. Das bundesdeutsche BGG von 2002 bezog sich ausdrücklich auf dieses Beispiel – allerdings mit dem wesentlichen Unterschied, dass es die Privatwirtschaft gerade nicht einbezog.
Von der Verfassung zum Gesetz
Den entscheidenden deutschen Schritt markierte das Jahr 1994: Mit dem Gesetz vom 27. Oktober 1994 wurde Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 in das Grundgesetz eingefügt – das ausdrückliche Benachteiligungsverbot wegen einer Behinderung. Damit war eine verfassungsrechtliche Grundlage geschaffen, die ein Ausführungsgesetz zwingend machte. Der rot-grüne Koalitionsvertrag vom 20. Oktober 1998 sah ein Gleichstellungsgesetz vor. Trotz des politischen Versprechens passierte jahrelang nichts. Das Forum behinderter Juristinnen und Juristen (FbJJ) veröffentlichte Anfang 2001 einen eigenen Gesetzentwurf – zivilgesellschaftlicher Druck, der die Debatte beschleunigte.
Das Kabinett beschloss schließlich seinen Entwurf, der Bundestag hielt die erste Lesung am 15. November 2001 ab, und am 28. Februar 2002 wurde das Gesetz verabschiedet. Am 1. Mai 2002 trat es in Kraft. Der Kerninhalt: Benachteiligungsverbot und Barrierefreiheitspflichten für Träger öffentlicher Gewalt – aber keine Bindung der Privatwirtschaft. Diese Lücke war von Anfang an bekannt, wurde politisch akzeptiert und als Aufgabe für die Zukunft vertagt.
Die Novelle 2016: ein erster Schritt mit Versprechen
Die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK), die Deutschland im Jahr 2009 ratifiziert hat und die damit verbindliches Recht wurde, setzte neue internationale Maßstäbe. Sie verpflichtet Deutschland zur vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe aller Menschen mit Behinderungen – auch im privaten Bereich. Diese Verpflichtung machte eine Anpassung des BGG unumgänglich. Das Gesetz zur Weiterentwicklung des Behindertengleichstellungsrechts vom 19. Juli 2016 brachte einige wichtige Änderungen: Der Behinderungsbegriff wurde an die UN-BRK angepasst, eine Schlichtungsstelle und eine Bundesfachstelle für Barrierefreiheit wurden eingeführt, die Verpflichtungen zur Barrierefreiheit im öffentlichen Bereich wurden erweitert.
Doch das Entscheidende blieb aus: Die Privatwirtschaft wurde erneut ausgenommen. Man versprach, dies beim nächsten Mal zu regeln. Zehn Jahre später steht Deutschland vor derselben Frage – und die Antwort der Bundesregierung fällt nach Ansicht vieler Experten, Verbände und Betroffener wieder unbefriedigend aus.
Der neue BGG-Entwurf 2026: Was die Regierung plant
Am 11. Februar 2026 beschloss das Bundeskabinett den Gesetzentwurf zur Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes. Federführend ist Bärbel Bas (SPD), Bundesministerin für Arbeit und Soziales. Zwei Tage nach dem Protesttag, am 7. Mai 2026, fand die erste Lesung im Bundestag statt. Bas sprach dabei von einem historischen Schritt: Erstmals würden auch private Anbieter von Gütern und Dienstleistungen in das BGG einbezogen. Für den Bund gelte seit 20 Jahren strenge Barrierefreiheitspflicht, für die Privatwirtschaft nicht – und das sei „unwürdig in einem wirtschaftlich starken Land wie Deutschland". Ziel sei es, „Barrieren zu überwinden, ohne Unternehmen zu überfordern".
Was der Entwurf konkret vorsieht: Private Anbieter sollen künftig verpflichtet sein, Menschen mit Behinderungen individuelle, praktikable Zugänge zu ermöglichen – das Konzept der „angemessenen Vorkehrungen" (§ 7 Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 Nr. 3 BGG-E). Dabei geht es um situationsbezogene Einzelfalllösungen, nicht um strukturelle oder bauliche Maßnahmen. Unternehmen müssen nur handeln, wenn die Vorkehrung keine „unverhältnismäßige Belastung" darstellt. Neue Barrierefreiheitsstandards oder Dokumentationspflichten werden nicht eingeführt. Für Bundesbauten (§ 8 BGG-E) sollen vorhandene Barrieren in öffentlich zugänglichen Gebäudeteilen bis 2035 teilweise, bis 2045 vollständig abgebaut werden. Geplant ist außerdem ein Kompetenzzentrum des Bundes für Leichte Sprache und Deutsche Gebärdensprache bei der Bundesfachstelle für Barrierefreiheit. Die Regierung sagt ausdrücklich, sie setzt nicht auf Pflichten, sondern auf Eigenverantwortung und Dialog.
Als Beispiele für „angemessene Vorkehrungen" nennt das Ministerium: Ein Supermarkt-Mitarbeiter holt einem kleinwüchsigen Kunden Produkte aus dem oberen Regal. Eine Arztpraxis legt Termine zu weniger besuchten Zeiten fest, damit eine autistische Patientin Behandlungen ohne Reizüberflutung wahrnehmen kann.
Das hilft im Einzelfall – trifft aber nicht, was die Behindertenrechtsbewegung seit Jahrzehnten fordert: strukturelle statt punktueller Barrierefreiheit.
Warum sich so viele gegen den Entwurf wenden
Dies ist der Kern der Debatte. Und hier wird deutlich: Die Kritik am BGG-Entwurf 2026 kommt von allen Seiten – von Betroffenen, von Verbänden, vom Behindertenbeauftragten der Bundesregierung, sogar aus den Reihen der Regierungskoalition selbst.
Strukturelle Barrierefreiheit bleibt weiter aus.
Jürgen Dusel, der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen (hier das Interview von Mosaik-Berlin mit ihm zum Thema Klimaschutz und Inklusion), hat den Entwurf in einer Pressemitteilung vom 11. Februar 2026 grundlegend kritisiert – ungewöhnlich deutlich für einen Regierungsbeauftragten.
Im Kern geht es um § 7 Abs. 3 Nr. 3 BGG-E: Der Entwurf legt pauschal fest, dass bauliche Veränderungen sowie Änderungen an Produkten und Dienstleistungen stets als unverhältnismäßige Belastung für Unternehmen gelten – und damit von vornherein aus dem Anwendungsbereich der angemessenen Vorkehrungen herausfallen.
Dusel benennt das Kernproblem: „Angemessene Vorkehrungen sind nur kurzfristige Lösungen im Einzelfall, z. B. Die Einkaufstüte, die vom Personal vor die Tür getragen wird, weil der Kunde im Rollstuhl wegen eines zu engen Eingangsbereichs keinen Zugang zum Geschäft hat. Nach dem Entwurf beinhaltet dieses BGG niemals bauliche Veränderungen wie etwa die Verbreiterung einer Tür oder den Einbau eines Fahrstuhls."
Das Gesetz setzt also auf Behelfslösungen statt Strukturveränderungen. Dusel nennt das Gesetz einen „zahnlosen Tiger" und kritisiert, es fehle „Mut, Gestaltungswille und Veränderungsbereitschaft" – während die alternde Gesellschaft zunehmend auf Barrierefreiheit angewiesen sei.
Keine wirksamen Sanktionen gegen private Unternehmen
Ein weiteres zentrales Problem: Das Gesetz sieht keine wirksamen Sanktionsmechanismen vor. Der neu vorgesehene § 7b BGG (Entwurf) regelt zwar Ansprüche bei Verstößen gegen das Benachteiligungsverbot – schließt aber Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche gegenüber privaten Unternehmen ausdrücklich aus.
Dusel stellt fest, dass privaten Unternehmen, die Menschen mit Behinderungen benachteiligen, „keinerlei Sanktionen wie Bußgelder oder Schadensersatzzahlungen" drohen. Die Durchsetzung bleibt allein Sache der Betroffenen, die Prozesslast, Kosten und Risiko tragen, außerdem muss der Anspruch innerhalb der recht kurzen Frist von vier Monaten geltend gemacht werden. Bei der Deutschen Bahn ist der Schadensersatzanspruch sogar auf lediglich 1.000 Euro begrenzt.
Die Grünen haben in ihrem Antrag im Bundestag explizit darauf hingewiesen: Selbst bei Verstößen gegen gesetzliche Barrierefreiheitspflichten ist nach dem Entwurf nur die Feststellung des Verstoßes möglich – Beseitigung oder Unterlassung sind nicht einklagbar.
Die Verhältnismäßigkeit: Generalvorbehalt zugunsten von Untätigkeit
Die Verhältnismäßigkeitsklausel im Entwurf ist nach Einschätzung der Grünen im Bundestag so weit gefasst, dass er das Gesetz aushöhlt. Das Problem liegt im Wortlaut von § 7 Abs. 3 Nr. 3 BGG-E: Bauliche Veränderungen sowie Änderungen an Gütern und Dienstleistungen gelten dort pauschal – also ohne Einzelfallprüfung – als unverhältnismäßige und unbillige Belastung. Die Deutsche Vereinigung für Rehabilitation (DVfR) und die Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung haben in ihren Stellungnahmen übereinstimmend gefordert, diese Pauschalregelung zu streichen oder zumindest auf „erhebliche bauliche Änderungen" zu begrenzen. Corinna Rüffer (Grüne) fragte in der Bundestagsdebatte: „Soll selbst eine banale Rampe eine ‚unzumutbare Hürde' für Unternehmen darstellen?" Sie nannte den Entwurf „so schlecht" und einen „Schlag ins Gesicht" von Menschen mit Behinderungen, die seit Jahrzehnten auf verbindliche Regelungen für den privaten Sektor warten.
Fristen: 2045 ist zu lang
Die Frist für den vollständigen Abbau baulicher Barrieren in Bundesbauten bis 2045 ist ein weiterer Kritikpunkt. Die Linke forderte im Bundestag, diese Frist auf 2035 vorzuziehen. Sören Pellmann (Die Linke) brachte die Logik des Entwurfs auf eine Formel: „Er will verhindern, dass die Wirtschaft (…) belastet wird. Dabei sei doch die Barrierefreiheit auch eine wirtschaftliche Chance, da in einer alternden Gesellschaft alle auf längere Sicht davon profitieren.
Stimmen aus der Koalition selbst
Besonders aufschlussreich ist, dass die Kritik auch aus der SPD kommt. Heike Heubach, SPD-Bundestagsabgeordnete und selbst gehörlos, erklärte: „Ohne Barrierefreiheit im Privatsektor bleibt Teilhabe ein leeres Versprechen." Das Prinzip der angemessenen Vorkehrungen werde durch Regelungen zur Vermeidung „unbilliger Härten" wieder ausgehebelt. Sie beklagte, dass die Interessen von 13 Millionen Menschen mit Behinderungen in Deutschland immer noch kaum wahrgenommen würden, und forderte „ein starkes Gesetz, das nicht nur gute Absichten formuliert."
Die Stimmen der Betroffenen
Am 5. Mai, auf dem Platz des Roten Rathauses von Berlin, sprachen Menschen mit Behinderungen für sich selbst. Markus Graupner, Vorsitzender des Allgemeinen Behindertenverbands in Deutschland (ABiD), fasste zusammen: „Es ist eine Ohrfeige für die Menschen, die hier auf dem Platz stehen." Sabrina Lorenz, Aktivistin und Autorin, stellte klar: „Inklusion ist keine Wohltätigkeit. Es geht hier um nicht weniger als unser Menschenrecht." Und Raúl Krauthausen ergänzte: „Wir sollten uns nicht die Erzählung bieten lassen, dass dafür kein Geld da ist. Das ist alles nur eine Frage der Prioritäten."
Was der UN-Ausschuss sagt: völkerrechtliche Verpflichtungen
Deutschland hat die UN-Behindertenrechtskonvention im Jahr 2009 ratifiziert. Sie ist damit verbindliches Recht und verpflichtet Deutschland zur vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe aller Menschen mit Behinderungen – in allen Lebensbereichen, einschließlich des Privatrechts. Das ist keine Empfehlung, sondern eine Rechtspflicht.
Der UN-Fachausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen rügte Deutschland bei der Staatenprüfung 2023 ausdrücklich, weil die Privatwirtschaft nicht zur Barrierefreiheit verpflichtet ist. Verbände wie die BAG Selbsthilfe und Rechtsexperten sind sich einig: Der Entwurf missachtet völkerrechtliche Verpflichtungen und unterschreitet den Mindeststandard der UN-BRK, anstatt auf vollständige Inklusion hinzuarbeiten.
Der politische Kontext: Wer trägt Verantwortung?
Bundeskanzler Friedrich Merz, Arbeitsministerin Bärbel Bas und Staatssekretärin Gitta Connemann blieben dem Protesttag am 5. Mai fern – ein Umstand, der von Rednerinnen und Rednern explizit angesprochen und als politisches Signal gewertet wurde.
Die Petition „Pflicht zur Barrierefreiheit ins BGG jetzt", initiiert von René Schaar, hatte bei Ende der Kundgebung fast 100.000 Unterschriften gesammelt. Bodo Ramelow, Vizepräsident des Deutschen Bundestages, sprach auf der Kundgebung aus, was die Bewegung antreibt: „Wir müssen überall in ganz Deutschland deutlich machen: Es gibt keine Behinderten. Es gibt nur Menschen, die ein Handicap haben und [an ihrer Teilhabe] gehindert werden."
Protest und Anhörung: Die Bewegung macht weiter Druck
Der Protesttag vom 5. Mai war kein Abschluss, sondern ein Auftakt. Die Auseinandersetzung um das BGG ist seither lauter und entschlossener geworden.
Am Wochenende des 20. und 21. Juni 2026 nutzten rund 25 Aktivistinnen und Aktivisten den Tag der offenen Tür im Bundeswirtschaftsministerium für eine spektakuläre Aktion: Sie traten zwar als Besucherinnen und Besucher ein – blieben aber nach Ende der Veranstaltung auf dem Gelände. „Wir gehen nicht, bevor das BGG verabschiedet wird", erklärten sie. Zehn Personen hielten im Inneren aus, 15 weitere bildeten eine Mahnwache vor dem Gebäude. In den frühen Morgenstunden des Montags ließ das Ministerium den Bereich polizeilich räumen. Das Wirtschaftsministerium verwies darauf, dass für das BGG das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zuständig sei. René Schaar, einer der Mitorganisatoren, zog eine ernüchternde Bilanz: „Wir haben alle milden Mittel ausgeschöpft. Die Zeit, höflich zu sein, ist definitiv vorbei." (Frankfurter Rundschau, 23. Juni 2026)
Am Montag, dem 22. Juni 2026, fand die öffentliche Anhörung des Ausschusses für Arbeit und Soziales statt – während draußen rund 200 Menschen demonstrierten. Die überwiegende Mehrheit der Sachverständigen übte scharfe Kritik. Britta Schlegel vom Deutschen Institut für Menschenrechte erklärte, dass das Hauptziel des Entwurfs – Deutschland auch im privaten Bereich barrierefrei zu machen – nicht erreicht werde. Christiane Möller vom Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverband wandte sich direkt an die Wirtschaftsvertreter in der Runde: „Es tut weh zu hören, wie problematisch es für Menschen mit Behinderungen ist, einkaufen zu gehen und welche Kosten das verursacht." Sie vermisste in der Debatte, dass Menschen mit Behinderungen auch Kunden seien – und das Wirtschaftsargument somit gegen sich selbst spreche. Dem gegenüber standen Wirtschaftslobbyisten, die selbst die im Entwurf vorgesehene minimale Regulierung als zu belastend bezeichneten: Vertreter des Handelsverbands Deutschland (HDE) behaupteten, die im Entwurf genannte Kostenschätzung von 1,35 Millionen Euro Jahresbelastung für die gesamte Wirtschaft sei „realitätsfern" und werde allein durch den Einzelhandel übertroffen. (taz, 22. Juni 2026)
Ein Mini-Betrag als Symbol
Die 1,35 Millionen Euro, die wir noch einmal gegengecheckt haben, um den Fehler zu vermeiden, dass es sich in Wirklichkeit um 1,35 Milliarden handelt, weisen auf ihre Weise auf das Problem hin: Der Betrag ist, egal ob auf den Einzelhandel oder die gesamte Wirtschaft bezogen, so gering, dass mit diesen Mitteln keinesfalls eine Verbesserung der Barrierefreiheit von Einrichtungen der Privatwirtschaft erzielt werden kann.
Der VdK Deutschland, der BDH Bundesverband Rehabilitation und der Deutsche Behindertenrat hatten sich bereits im Vorfeld der Anhörung mit gleichlautenden Forderungen positioniert: Die pauschale Verhältnismäßigkeitsklausel muss weg, die Ausschlussfrist von vier Monaten ist zu kurz, und ohne Beweislastregel und Sanktionen bleibt das Gesetz ein zahnloser Tiger. VdK-Präsidentin Verena Bentele brachte es auf den Punkt: „Die Abgeordneten sind jetzt gefordert, das Gesetz entscheidend zu verbessern." (Verbandsbüro, 22. Juni 2026)
Die für den 9./10. Juli 2026 vorgesehene Abstimmung über das BGG im Bundestag fand nicht statt bzw. wurde verschoben. Auch dies ein fragwürdiges politisches Zeichen. Einen neuen Termin haben wir, Stand 10.08.2026, nicht finden können.
Was jetzt gefordert ist
Menschen mit Behinderungen in Deutschland warten nicht erst seit gestern. Sie warten seit der Grundgesetzänderung 1994, seit dem BGG 2002, seit der Novelle 2016. Jedes Mal wurde ein Versprechen gegeben, und jedes Mal wurde die Privatwirtschaft ausgenommen, vertagt, mit Ausnahmetatbeständen privilegiert.
Was die Bewegung fordert, ist klar: strukturelle Barrierefreiheit als gesetzliche Pflicht – nicht als freiwillige Option, nicht als Einzelfallentscheidung, sondern als verbindliche Norm. Das bedeutet: ein Diskriminierungsverbot, das auch für private Anbieter gilt und wirksam durchsetzbar ist. Das bedeutet: echte Sanktionen bei Verstößen. Das bedeutet auch eine Beweislastumkehr, sodass nicht Betroffene klagen müssen, sondern Unternehmen nachweisen müssen, dass sie Barrierefreiheit gewährleisten. Das bedeutet: kürzere Fristen für den Abbau baulicher Barrieren in öffentlichen Gebäuden und ein klares Bekenntnis dazu, dass die UN-BRK verbindliches Recht darstellt, das genauso eingeklagt werden kann wie die Grundrechte des Grundgesetzes.
Die UN-BRK ist seit 2009 für Deutschland verbindlich. Das muss sich im BGG widerspiegeln. Ein Gesetz, das in seiner Begründung auf Eigenverantwortung und Dialog setzt, während 13 Millionen Menschen mit Behinderungen auf barrierefreie Arztpraxen, Wohnungen, Bahnhöfe und Geschäfte warten, setzt die falschen Prioritäten.
Mosaik-Berlin bleibt an diesem Thema dran. Wir stehen an der Seite der Menschen, die am 5. Mai auf die Straße gegangen sind – und an der Seite all jener, die täglich mit den Barrieren konfrontiert werden, die dieses Gesetz belässt, wo sie sind. Das BGG muss seinen Namen verdienen. Bislang tut es das nicht.
Alle zitierten Aussagen und Hintergrundinformationen stützen sich auf: den Bundestag-Bericht zur ersten Lesung vom 7. Mai 2026, die Pressemitteilung von Jürgen Dusel vom 11. Februar 2026, die BMAS-Informationsseite zum Gesetzentwurf, die Wikipedia-Seite zur Entstehungsgeschichte des BGG, den Protesttag-Artikel von Mosaik-Berlin, die BAG Selbsthilfe BGG-Seite sowie die Übersichtsseite des Behindertenbeauftragten zum BGG.
Alle zitierten Aussagen und Hintergrundinformationen stützen sich auf: den Bundestag-Bericht zur ersten Lesung vom 7. Mai 2026, die Pressemitteilung von Jürgen Dusel vom 11. Februar 2026, die BMAS-Informationsseite zum Gesetzentwurf, die Wikipedia-Seite zur Entstehungsgeschichte des BGG, den Protesttag-Artikel von Mosaik-Berlin, die BAG Selbsthilfe BGG-Seite sowie die Übersichtsseite des Behindertenbeauftragten zum BGG.
Einige Fotos vom Protesttag 5. Mai zeigen wir auch im vorliegenden Artikel, um einen Eindruck von der Kundgebung zu vermitteln.
Über den Autor
Thomas Hocke schreibt, seit er als 13-Jähriger seine ersten Kurzgeschichten ausprobierte, und arbeitet seit vielen Jahren regelmäßig an Texten. Er leitete eine Online-Schreibgruppe, veröffentlichte über mehrere Jahre Kurzgeschichten und nimmt bis heute an Schreibprojekten teil. Außerdem betreibt er ein privates Weblog zu Politik und Kultur. Nach einem Berufswechsel in die Öffentlichkeitsarbeit arbeitet er seit 2025 bei Mosaik und ist Mitglied unseres Blog-Teams.
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