Das Validierungsgesetz und die Welt von Mosaik – Einordnung, Grundlagen, Verfahren
30. April 2026
Hinweis: Alle Angaben zu gesetzlichen Regelungen und Fristen entsprechen dem Stand März/April 2026. Ausgeschrieben heißt dieses Gesetz „Berufsbildungsvalidierungs- und Digitalisierungsgesetz". Wir vereinfachen den Begriff im Folgenden zu „Validierungsgesetz".
Dieser Artikel ist eine Erweiterung und Vertiefung unseres Einführungsbeitrags zum BVaDiG.
Eine wichtige Einordnung: Eingang, Begleitung – und dann Sichtbarkeit
Das BVaDiG ist kein Angebot am Eingang der Werkstattzeit und kein Bereich sozialer Begleitung. Es hilft, die drei Bereiche kurz in ihrer zeitlichen Logik zu betrachten.
Der Berufsbildungsbereich (BBB) steht am Anfang: drei Monate Eingangsverfahren, dann zwei Jahre, in denen Arbeitstechniken und Aufgaben im gewählten Berufsfeld erlernt werden. Er klärt: Wo stehe ich? Was kann ich lernen? Wohin möchte ich? Der Wohnbereich begleitet Menschen in ihrer privaten Lebenswelt – im Gemeinschaftswohnen, in Wohngemeinschaften oder im Betreuten Einzelwohnen – und steht neben dem Arbeitsleben, nicht davor oder danach.
Das BVaDiG liegt am anderen Ende. Es ist kein Förderangebot für den Anfang, sondern ein möglicher Schritt in Richtung Eigenständigkeit. Es fragt: Was kann jemand bereits – und kann er oder sie das belegen? Es richtet sich an Menschen, die in der WfbM, an einem Außenarbeitsplatz oder im Inklusionsbetrieb bereits jahrelange Berufserfahrung gesammelt haben. Es setzt vorhandenes Können voraus und macht dieses Können sichtbar. Der Kern: Der BBB baut Können auf. Das BVaDiG zertifiziert Können, das bereits vorhanden ist.
Klassische Ausbildung, theorieerleichterte Ausbildung und Validierung – drei Wege
Im Folgenden wollen wir eine weitere wichtige Differenzierung besprechen: Was sind Ausbildungswege für Menschen mit Behinderungen und was unterscheidet sie vom neuen Validierungsgesetz?
Für Menschen mit Behinderungen gibt es im Berufsbildungssystem drei zentrale Wege zur Qualifizierung – und die Unterschiede bestimmen, welcher Weg wann und für wen infrage kommt.
Die klassische duale Ausbildung richtet sich an Menschen, die das volle Berufsbild fachlich und schulisch bewältigen können: Ausbildung nach Ausbildungsordnung, Berufsschule, reguläre Abschlussprüfung.
Die Ausbildungsregelung nach § 66 BBiG / § 42m HwO ist ebenfalls eine vollständige Ausbildung – aber mit angepasstem Anforderungsniveau. Der Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung erlässt hierfür Musterregelungen für Berufe wie Fachpraktiker Küche, Fachpraktiker Hauswirtschaft oder Werker im Gartenbau. Theorie und Abstraktionsgrad sind reduziert, die Praxis bleibt zentral, pädagogische Begleitung ist vorgesehen. Das Ergebnis ist ein formal geregelter Ausbildungsabschluss. Zielgruppe: Menschen mit Behinderungen, für die der Vollberuf im theoretischen Bereich eine hohe Hürde darstellen würde, die aber eine strukturierte Ausbildung über mehrere Jahre bewältigen können.
Die Validierung nach BVaDiG ist keine Ausbildung. Sie ist ein Feststellungsverfahren für Menschen, die ihre berufliche Handlungsfähigkeit bereits durch Arbeit erworben haben. Es wird geprüft, ob sie das Niveau eines anerkannten Berufs erfüllen – vollständig, überwiegend oder teilweise. Nicht mehr ausgebildet werden wollen, sondern nachträglich anerkannt zu werden: das ist die Logik.
Kurzgefasst: Die theorieerleichterte Ausbildung ist ein Weg hinein ins System. Die Validierung ist ein Weg hinaus aus der reinen Praxis. Beide nutzen denselben Referenzrahmen, das anerkannte Berufsbild, aber mit grundlegend unterschiedlicher Funktion.
Besonders relevant für WfbM-Beschäftigte: § 50d BBiG erlaubt ausdrücklich, dass neben der Vergleichbarkeit mit dem Vollberuf auch eine Vergleichbarkeit mit einer Ausbildungsregelung nach § 66 BBiG (erleichterte Ausbildung) bescheinigt werden kann – wenn für den Beruf eine Musterregelung vorliegt. Wer in einer Werkstatt oder einem Inklusionsbetrieb auf dem Niveau einer Fachpraktiker-Ausbildung arbeitet, kann genau das amtlich bescheinigt bekommen. Somit entsteht eine echte Brücke zwischen Werkstattrealität und Berufsbildungssystem.
Das BVaDiG-Verfahren im Detail
Die gesetzliche Grundlage: §§ 50a bis 50e BBiG
Das Validierungsverfahren ist seit dem 1. Januar 2025 gesetzlich verankert, eingebettet als neuer Abschnitt 6 ins Berufsbildungsgesetz. Für Handwerksberufe gelten die §§ 41a bis 41e HwO inhaltlich deckungsgleich. Die fünf Paragraphen regeln das Verfahren von Anfang bis Ende: § 50a den Grundbegriff der beruflichen Handlungsfähigkeit, § 50b die Zulassungsvoraussetzungen, § 50c das Feststellungsverfahren selbst, § 50d die besonderen Regelungen für Menschen mit Behinderungen und § 50e das Ergänzungsverfahren für alle, die nach einem ersten Ergebnis weiterkommen wollen.
Die allgemeinen Zugangsvoraussetzungen (§ 50b BBiG)
• Mindestalter 25 Jahre – um sicherzustellen, dass das Verfahren keine reguläre Ausbildung umgeht.
• Wohnsitz in Deutschland oder mindestens die Hälfte der nötigen Berufserfahrung in Deutschland erworben.
• Kein anerkannter Abschluss und kein laufendes Ausbildungsverhältnis im Referenzberuf.
• Berufserfahrung von mindestens dem 1,5-fachen der regulären Ausbildungsdauer: Bei einem dreijährigen Beruf also viereinhalb Jahre, die in einem Betrieb, einer WfbM oder an einem Außenarbeitsplatz gesammelt worden sein können.
• Kein zeitliches Verfallsdatum: Es gibt keine Regelung, dass Erfahrung aus einem bestimmten Zeitfenster stammen muss. Wer über viele Jahre in einem Beruf tätig war und dann gewechselt hat, kann diese Jahre trotzdem einbringen – sofern die Handlungsfähigkeit im Validierungsverfahren noch nachgewiesen werden kann.
Besondere Regelungen für Menschen mit Behinderungen (§ 50d BBiG)
Diese Norm ist neu im deutschen Berufsbildungsrecht – und für Mosaik der bedeutsamste Teil des Gesetzes. Der Gesetzgeber hat eigene Regelungen geschaffen, weil die allgemeinen Voraussetzungen Menschen mit Behinderungen vor besondere Herausforderungen stellen können.
• Teilweise Vergleichbarkeit (§ 50d Abs. 1 Nr. 1): Wer nicht das gesamte Berufsbild ausüben kann, erhält trotzdem einen offiziellen Nachweis – für die Tätigkeiten, die tatsächlich beherrscht werden.
• Ausreichende Tätigkeitsnachweise (§ 50d Abs. 1 Nr. 2a): Für die Zulassung genügen Nachweise über die relevanten Teile des Berufsbilds – nicht alles muss abgedeckt gewesen sein. Das ist besonders wichtig für WfbM-Beschäftigte, deren Tätigkeiten naturgemäß auf bestimmte Bereiche konzentriert sind.
• Entfall der Altersgrenze (§ 50d Abs. 1 Nr. 3): Wo nur teilweise Vergleichbarkeit möglich ist, entfällt die 25-Jahres-Grenze.
• Referenzausbildungsregelung (§ 50d Abs. 1 Nr. 2c): Auf Antrag kann zusätzlich eine Vergleichbarkeit mit einer § 66-BBiG-Ausbildungsregelung bescheinigt werden.
• Verfahrensbegleitung (§ 50d Abs. 3): Auf Antrag kann eine qualifizierte Begleitperson mitwirken – jemand, der die besonderen Belange von Menschen mit Behinderungen kennt. Sie kann zur Auswahl der Prüfungsinstrumente Stellung nehmen und bei der Prüfung selbst anwesend sein.
In der Praxis kann sie noch weit mehr tun: den richtigen Referenzberuf finden, beim Lebenslauf helfen, den Kontakt zur Kammer aufbauen und gezielt auf inhaltliche Lücken vorbereiten.
Aus dem Pilotprojekt ValiKom ist bekannt, wie wichtig diese Vorbereitung werden kann: Ein Beschäftigter aus einem Inklusionscafé wollte sich im Beruf Fachkraft im Gastgewerbe validieren lassen. Beim Vorgespräch mit dem Prüfer stellte sich heraus: Das Eindecken für ein 3-Gänge-Menü gehört zum Berufsbild – aber in dem Café gab es so etwas nie. Also wurde wochenlang in den Pausen geübt, bis es saß. Am Prüfungstag konnte der Beschäftigte die Eindeckung fehlerfrei zeigen.
• Nachteilsausgleich: Verlängerte Bearbeitungszeiten, Hilfsmittel, Gebärdensprachdolmetscher – beantragt getrennt, aber ergänzend zur Verfahrensbegleitung.
Der Ablauf in vier Phasen
Phase 1 – Beratung: Am Anfang steht immer ein kostenloses Gespräch bei der IHK Berlin (kaufmännische und industrielle Berufe) oder der HWK Berlin (Handwerk).
• Gemeinsam wird geklärt: Welcher Referenzberuf passt? Sind die Voraussetzungen erfüllt? Welche Dokumente werden gebraucht?
• Für Menschen mit Behinderungen ist diese Phase besonders wertvoll: Hier sollte § 50d BBiG angesprochen und die Verfahrensbegleitung von Anfang an eingeplant werden.
• Die HWK Berlin bietet zudem eine kostenlose Vorprüfung an, bevor der gebührenpflichtige Antrag gestellt wird.
Phase 2 – Antragstellung (§ 50b BBiG): Der Antrag geht schriftlich an die Kammer, mit Berufsnachweisen, Lebenslauf und einer Tätigkeitsübersicht.
• Bei Menschen mit Behinderungen empfiehlt es sich, den Behinderungsnachweis gleich beizufügen, um den Zugang zu den Sonderregelungen nach § 50d BBiG zu sichern. Die Kammer prüft und entscheidet per Bescheid.
• Mit der Antragsprüfung entstehen die Verfahrensgebühren: Bei der IHK Berlin liegt der Rahmen zwischen ca. 550 Euro für einfache Verfahren und bis zu 1.950 Euro für aufwendige Praxisproben mit Materialeinsatz.
• Fördermöglichkeiten über das Vermittlungsbudget der Arbeitsagenturen bestehen als Kannleistung. Die neue Bundesregierung hat zudem im Koalitionsvertrag einen Validierungszuschuss verankert, der möglicherweise ab dem dritten Quartal 2026 kommt.
Phase 3 – Feststellung (§ 50c BBiG): Das ist der eigentliche Kern des Verfahrens – und der Teil, der sich von einer klassischen Prüfung am deutlichsten unterscheidet.
• Statt Schulaufgaben und Klausuren: praktische Arbeit. Das Feststellungstandem aus zwei Kammerprüfern – je eine Person von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite – beobachtet, wie die Person arbeitet. Arbeitsproben stehen im Vordergrund:
• Die Aufgaben werden individuell für die Person entwickelt und orientieren sich an dem, was sie täglich tut. Ergänzend kommen Fachgespräche hinzu, in denen Handlungswissen mündlich und situationsbezogen abgefragt wird. Auch Rollenspiele – etwa eine simulierte Kundensituation – können Teil des Verfahrens sein.
• Das Verfahren kann im Betrieb stattfinden, in den Bildungszentren der Kammern oder in angemieteten Räumen, wenn beides nicht passt.
• Die eigentliche Feststellung dauert in der Regel ein bis zwei Tage; von der ersten Beratung bis zum Ergebnis sind es, wenn die Kammern eingespielt sind, etwa drei bis vier Monate.
Phase 4 – Ergebnis: Drei mögliche Ausgänge.
• Wer vollständig handlungsfähig ist, erhält ein Validierungszeugnis über vollständige Vergleichbarkeit – keinen Gesellenbrief, aber eine offizielle Gleichstellungsbescheinigung mit erheblicher rechtlicher Wirkung.
• Wer überwiegend oder teilweise handlungsfähig ist, erhält einen entsprechenden Bescheid. Wer die Anforderungen nicht erfüllt, erhält eine Ablehnung – mit der Möglichkeit, es nach 12 Monaten erneut zu versuchen.
Was das Zeugnis rechtlich bewirkt.
Das Zeugnis über vollständige Vergleichbarkeit stellt seinen Inhaber im BBiG Personen mit Berufsabschluss gleich. Konkret bedeutet das:
• Zugang zu Aufstiegsfortbildungsprüfungen – etwa zur Meisterprüfung.
• Fachliche Eignung zum Ausbilden: Wer zusätzlich die arbeitspädagogische Eignung (AEVO) nachweist, darf selbst ausbilden.
• Zugang zur Abschluss- oder Gesellenprüfung als externe Person – der vollständige Berufsabschluss bleibt damit weiter erreichbar.
• Mögliche Relevanz für tarifliche Eingruppierung; aus dem Pilotprojekt ValiKom ist bekannt, dass Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes Mitarbeitende nach erfolgreicher Validierung als Fachkräfte eingestuft haben.
Das Ergänzungsverfahren nach § 50e BBiG ermöglicht es zudem, nach gezieltem Kompetenzaufbau von überwiegender zu vollständiger Vergleichbarkeit zu gelangen. Die Validierung muss kein Endpunkt sein – sie kann auch Auftakt einer Entwicklung sein, die zeigt: Hier kann ich noch mehr werden.
Warum das BVaDiG zu Mosaik gehört – und was jetzt möglich ist
Das BVaDiG ist kein weiteres Verwaltungsprojekt und kein Pflichtangebot. Es ist eine Möglichkeit, die Mosaik für die Menschen bereithält – als Option, die da ist, wenn jemand sie nutzen will. Es passt zu dem, wofür Mosaik steht: nicht auf Quoten schauen, sondern auf Menschen. Nicht kurzfristige Erfolgszahlen zählen, sondern langfristige, echte Inklusion aktiv gestalten.
Die Beschäftigten in den Inklusionsbetrieben des Mosaik-Verbunds – etwa in der Mosaik-Services gGmbH, die seit über 30 Jahren Menschen mit und ohne Behinderungen in Gebäudereinigung, Malerei und Gastronomie beschäftigt – arbeiten unter Bedingungen des ersten Arbeitsmarktes.
Menschen an Außenarbeitsplätzen tun es ebenfalls. Wer das Budget für Arbeit nutzt und in einem Betrieb tätig ist und dabei noch durch einen Job-Coach von Mosaik begleitet wird, hat in mancher Hinsicht die WfbM bereits hinter sich gelassen – aber noch kein Zeugnis dafür in der Hand.
Mosaik-Berlin hat bisher kein Validierungsverfahren für seine Beschäftigten durchgeführt. Das ist eine offene Einladung. Ein wichtiger erster Schritt wäre die Benennung von Verfahrensbegleiterinnen und -begleitern: Fachkräfte mit sonderpädagogischer Zusatzqualifikation oder der Qualifizierung zur geprüften Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung bringen die gesetzlich geforderte Grundqualifikation bereits mit. Die Jobcoaches, die Beschäftigte an Außenarbeitsplätzen begleiten, sind ohnehin besonders nah dran.
Die Stephanus-Stiftung, mit der Mosaik z. B. Im Wohnbereich zusammenarbeitet, hat Ende 2024 als erste Berliner Werkstatt ein ValiKom-Verfahren erfolgreich durchgeführt. Der Boden ist bereitet. Der nächste Schritt liegt bei Mosaik: Beschäftigte zu finden, die gute Voraussetzungen mitbringen und den Weg gehen möchten – ganz freiwillig, ganz auf sie zugeschnitten. Denn der Mensch steht im Mittelpunkt und seine Wünsche zählen, wenn es darum geht, neue Möglichkeiten der beruflichen Weiterentwicklung umzusetzen.
Weiterführende Informationen: Validierung IHK Berlin | HWK Berlin Anerkennung von langjähriger Berufserfahrung
Über den Autor
Thomas Hocke schreibt, seit er als 13-Jähriger seine ersten Kurzgeschichten ausprobierte, und arbeitet seit vielen Jahren regelmäßig an Texten. Er leitete eine Online-Schreibgruppe, veröffentlichte über mehrere Jahre Kurzgeschichten und nimmt bis heute an Schreibprojekten teil. Außerdem betreibt er ein privates Weblog zu Politik und Kultur. Nach einem Berufswechsel in die Öffentlichkeitsarbeit arbeitet er seit 2025 bei Mosaik und ist Teil unseres Blog-Teams.
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